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BGB § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts

BGB § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts

[ Auszug: Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verf ... ]